Sich stetig verändernde Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen deren Betreiber immer wieder vor neue Herausforderungen.
Das Wasserhaushaltsgesetz fasst die Anforderungen im „Besorgnisgrundsatz“ § 62 Absatz (1) wie folgt zusammen:

„Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. […]“

§ 62 WHG Absatz (1) – „Besorgnisgrundsatz“

Im Hinblick auf die daraus folgenden baulichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen steht Ihnen unser Team mit dem nötigten Fachwissen gerne zur Seite.
Entsprechend Wasserhaushaltsgesetz und Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehend wir Ihnen mit unserem Fachwissen hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA-Richtlinien, DAfStb-Richtlinie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, usw.) beratend zur Seite.

Jede Anlage mit ihren Eigenheiten kann oftmals nicht durch Standard-Lösungen abgedeckt werden. Hier setzt unsere Fachplanung an.

Für bestehende Anlagen beispielsweise kann durch ein Instandsetzungskonzept auf Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Lösungsweg aufgezeigt werden.

Bei sämtlichen Aufgaben steht eine gute Kommunikation zwischen dem Betreiber sowie der gegebenenfalls zuständigen Behörde an erster Stelle.

Wir freuen uns auf einen Austausch.

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